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EIED Europäisches Institut für Wirtschaftsförderung
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STATUTEN
DES VEREINES
EUROPÄISCHES INSTITUT
für Wirtschaftsförderung in den Ländern der Beitrittskandidaten
zur Europäischen Union

§ 1.

NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH



(1) Der Verein führt den Namen Europäisches Institut für Wirtschaftsförderung in den Ländern der Beitrittskandidaten zur Europäischen Union”.



(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Der Verein ist berechtigt, nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in anderen Ländern tätig zu sein.



(3) Die Errichtung von Zweigvereinen, Zweigstellen und Sektionen ist beabsichtigt.



§2.

ZWECK DES VEREINES



Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:



(1) Die Analyse und Dokumentation der Außenhandelsbeziehungen zwischen der Österreichischen Wirtschaft und den Ländern der EU – Beitrittskandidaten und mit der EU assoziierter Drittstaaten.



(2) Die Analyse der rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gründung und den Betrieb gemeinschaftlicher Wirtschaftsunternehmungen (Joint Ventures) und den Schutz von privaten Investitionen.



(3) Die Erkundung von Investitions- und Geschäftsmöglichkeiten Österreichischer Unternehmungen in den Ländern der EU – Beitrittskandidaten und mit der EU assoziierter Drittstaaten.



(4) Die Durchführung von Forschungs- und Studienaufträgen in den Bereichen Wirtschaft, Energie, Umwelt, Kommunikation, soweit die Ergebnisse solcher Studien Ansätze für eine positive Beeinflussung der Außenhandelsbilanz Österreichs gegenüber den Ländern der EU – Beitrittskandidaten und mit der EU assoziierter Drittstaaten erwarten lassen und gleichzeitig die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung in den Ländern der EU – Beitrittskandidaten und mit der EU assoziierter Drittstaaten fördern.



(5) Die kostenlose Information und Erstberatung der Mitglieder durch gesetzlich befugte Berater in allen (steuer-) rechtlichen, finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und betriebsorganisatorischen Fragen sowie auf dem Gebiete des (Lebens-) Versicherungswesens, soweit eine solche Erstberatungen im Zusammenhang mit bestehenden oder beabsichtigten Geschäftsbeziehungen in den Ländern der EU – Beitrittskandidaten und mit der EU assoziierter Drittstaaten stehen.



(6) Die Einholung von qualifizierten Firmenauskünften, soweit dies von einem Mitglied verlangt wird und dieses bereit ist, die dem Verein tatsächlich erwachsenden Spesen zu vergüten.



(7) Die Gründung von Auslands – Wirtschaftskammern und die Einholung der hiefür erforderlichen Genehmigungen nach den Österreichischen Gesetzen und Verordnungen.



(8) Mitgründung der Central Europe University („Zentral Europa Universität“) mit Standorten in den Ländern der EU – Beitrittskandidaten als Privat – Universität zur Ausbildung von Gruppeneliten mit der Aufnahmebedingung einer abgeschlossenen Berufsausbildung.







§ 3.

MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES



(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.



(2) Als ideelle Mittel dienen:



(a) Vorträge, Versammlungen, Symposien, Seminare, Schulungskurse, Ausstellungen und Messen.



(b) Herausgabe von Mitteilungsblättern, Websites im Internet und Informationsbroschüren.



(c) Errichtung von Bibliotheken, Datenbanken und Dokumentationsstellen.



(d) Organisation und Durchführung von Fact Finding Missions, Studien-, Forschungs-, und Informationsreisen.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:



(a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.



(b) Forschungs- und Studienaufträge.



(c) Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spesenvergütungen für spezielle Serviceleistungen, Verkauf von vereinseigenen Medien.



(d) Spenden, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen.



§ 4.

ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT



(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.



(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages und/oder Sachspenden fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Die Generalversammlung kann über Vorschlag des Präsidiums Personen, die sich außerordentliche Verdienste um den Verein erworden haben, zu Ehrenpräsidenten ernennen.



(3) Mit Beschluß des Präsidiums können Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten und Mitglieder, die leitende Funktionen im Verein ausüben für jeweils ein Vereinsjahr von der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge entbunden werden.





§ 5.

ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT



(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden.



(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitglieder entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.



(3) Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Generalversammlung.



(4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.





§ 6.

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT



(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.



(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Präsidium mindestens drei Monate vorher schriftlich mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst mit zum nächsten Austrittstermin wirksam.



(3) Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.



(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Präsidium auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Beschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaftsrechte ruhen.



§ 7.

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER



(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Soferne für bestimmte Veranstaltungen und Serviceleistungen des Vereines Sondergebühren und/oder Spesenersätze festgesetzt wurden, ist die Teilnahme bzw. Inanspruchnahme von der Entrichtung dieser Gebühren und Spesenersätze abhängig.



(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.



(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.



§ 8.

VEREINSORGANE



Organe des Vereines sind:



(1) Die Generalversammlung (§§9 und 10),



(2) Das Präsidium (§§11 bis 13),



(3) Die Rechnungsprüfer (§14),



(4) Der Internationale Wirtschaftsbeirat (§15),



(5) Der Generalsekretär (§16),



(5) Das Schiedsgericht (§17).





















§ 9.

DIE GENERALVERSAMMLUNG



(1) Die jährliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt.



(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluß des Präsidiums, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder (§7. Abs.2 und §9. Abs. 6) oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder des Generalsekretärs binnen vier Wochen statt.



(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium.



(4) Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Tremin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich einzureichen.



(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.



(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.



(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.



(8) Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.



(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der 1. Vizepräsident und bei dessen Verhinderung der 2. Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Präsidiums den Vorsitz.



§ 10.

AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG



Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:



(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;



(2) Beschlußfassung über den Voranschlag;



(3) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Präsidiumsmitgliedern, Rechnungsprüfern und Generalsekretär mit dem Verein;



(4) Bestellung und Abberufung des Generalsekretärs über Vorschlag des Präsidiums;



(5) Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Internationalen Wirtschaftsbeirates über Vorschlag des Präsidiums;



(6) Entlastung des Präsidiums;



(7) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für fördernde Mitglieder;



(8) Ernennung und Abberufung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern über Vorschlag des Präsidiums.



(9) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;



(10) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;



(11) Beschlußfassung über die Errichtung von Zweigvereinen, Zweigstellen, und Sektionen;



(12) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.





§ 11.

DAS PRÄSIDIUM



(1) Das Präsidium besteht aus mindestens 3 (drei) und aus maximal 7 (sieben) Mitgliedern, und zwar aus dem



(a) Präsidenten



(b) 1. Vizepräsidenten



(c) 2. Vizepräsidenten



(d) Schriftführer



(e) Kassier und aus



(f) Zwei Internationalen Wirtschaftsräten



(2) Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des Präsidiums das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist der Generalsekretär, soferne auch dieser verhindert ist, der Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Präsidiums einzuberufen. Sollte auch der Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.



(3) Die Funktionsdauer des Präsidiums beträgt fünf Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Präsidiums. Ausgeschiedene Mitglieder des Präsidiums sind wieder wählbar.



(4) Das Präsidium wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom 1. Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung vom 2. Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen.



(5) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind.



(6) Das Präsidium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.











(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der 1. Vizepräsident und bei dessen Verhinderung der 2. Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des Präsidiums.



(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Präsidiums durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).



9) Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Mitgliedes des Präsidiums in Kraft.



(10) Die Mitglieder des Präsidiums können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktrittes des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.



§ 12.

AUFGABENKREIS DES PRÄSIDIUMS



Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:



(1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;



(2) Vorbereitung der Generalversammlung;



(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;



(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;



(5) Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern;



(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines mit Ausnahme des Generalsekretärs.



§ 13.

BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER MITGLIEDER DES PRÄSIDIUMS



(1) Der Präsident vertritt den Verein nach außen gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Präsidiums, das bei vermögenswerten Dispositionen der Kassier zu sein hat. Sonstige rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein zu vertreten, können ausschließlich von diesen Funktionären erteilt werden. Zur passiven Stellvertretung des Vereines ist jedes Mitglied des Präsidiums allein berechtigt. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Präsidiums und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung.



(2) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.



(3) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Präsidiums.



(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.













§ 14.

DIE RECHNUNGSPRÜFER



(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung;



(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten;



(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11. Abs. 3,8,9 und 10 sinngemäß.



§ 15.

DER INTERNATIONALE WIRTSCHAFTSBEIRAT



(1) Der Internationale Wirtschaftsbeirat unterliegt hinsichtlich der Zahl seiner Mitglieder keiner Beschränkung. Es sollen physische Personen in den Beirat berufen werden, die in den Ländern ihrer Herkunft eine wichtige Rolle als Privatunternehmer, als leitende Mitarbeiter solcher Unternehmen oder in anderen mit wirtschaftlichen Fragen befaßten Organisationen spielen. Bei der Zusammensetzung des Beirates ist darauf zu achten, daß möglichst aus jedem Land der Beitrittskandidaten zur Europäischen Union mindestens ein Mitglied vertreten ist.



(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Mitglieder des Internationalen Wirtschaftsbeirates werden auf Vorschlag des Präsidiums von der Generalversammlung auf unbestimmte Zeit bestellt. Sie üben ihre beratende Tätigkeit für den Verein und seine Mitglieder grundsätzlich ehrenamtlich aus. Finanzielle Entschädigungen für solche Beratungsleistungen, Reisespesen und sonstige Kosten, die einem Mitglied des Beirates erwachsen könnten, bedürfen eines Beschlusses des Präsidiums. Ein Rechtsanspruch der Beiratsmitglieder auf finanzielle Entschädigungen besteht jedoch nicht.



(3) Mitglieder des Internationalen Wirtschaftsbeirates tragen für die Zeit ihrer

Bestellung die Funktionsbezeichnung ”Wirtschaftsrat des Europäischen Instituts für Wirtschaftsförderung”.



§ 16.

DER GENERALSEKRETÄR



(1) Der Generalsekretär ist Angestellter des Vereines. Er muß ein juristisches Hochschulstudium an einer Universität in einem Land der Europäischen Union abgeschlossen haben. Er wird auf Vorschlag des Präsidiums von der Generalversammlung bestellt und abberufen.



(2) Er hat das Büro des Vereines zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Präsidiums verantwortlich.



(3) Die den Verein rechtlich verpflichtenden Schriftstücke, wie z.B. Verträge, Überweisungsaufträge, Warenbestellungen, etc. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Generalsekretärs.



§ 17.

DAS SCHIEDSGERICHT



(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.



(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Präsidium je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit den fünften Schiedsrichter als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.



(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.



§ 18.

AUFLÖSUNG DES VEREINES





(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der gültigen Stimmen beschlossen werden.



(2) Die Generalversammlung hat auch - soferne Vereinsvermögen vorhanden ist - über die

Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnlich Zwecke wie dieser Verein verfolgt.





Fassung vom 29.11.2002 (GV)













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